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Nutzungsausfall im Falle eines unverschuldeten Motorrollerunfalles

 

 


 

 

 

 

Kann ein unschuldig in einen Unfall verwickelter Motorradfahrer nachweisen, dass er sein Zweirad täglich genutzt hat und ihm kein Pkw als Ausweichmöglichkeit zur Verfügung steht, so hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung (hier: 2.574 Euro für 39 Tage), die im Regelfall nur Autofahrern zusteht, da Biker mit ihrem Gefährt meist nur "ihrem Hobby frönen" (Landgericht München I, 17 S 21278/02).

Alternativ zur Übernahme eines Ersatzfahrmotorrollers bzw. Ersatzmotorrades wird auch Nutzungsausfall gewährt. Danach kann man je nach Rollertyp mit 10 €/Tag (Mofa usw.) und 46 €/Tag (Großroller) rechnen. Bei älteren Fahrzeugen sind die Sätze i.d.R geringer.
 

 

 

Wissenswertes

 

 

Ein Geschädigter, dessen Fahrzeug unfallbedingt zumindest zeitweise ausfällt, hat die Wahl:

  1. Ersatzfahrzeug mieten oder Ausfallentschädigung beanspruchen.
    Die Entschädigung wird allerdings nur für privat genutzte Fahrzeuge - also auch für Motorroller - gewährt.
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. Das oberste deutsche Zivilgericht hat herausgefunden, da diese Möglichkeit - und damit der Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz - entfällt, wenn der Geschädigte wegen seiner Verletzungen - z.B. ein Krankenhausaufenthalt - gar nicht imstande gewesen wäre, das Fahrzeug zu führen.
  3. Hat der Geschädigte aber eine Sozia, die den Motorroller ebenfalls fährt, sieht es wiederum anders aus. Ausnahmsweise, meint der BGH, kann Nutzungsausfall auch dann verlangt werden, wenn das ausgefallene Fahrzeug von Familienangehörigen genutzt wird. Eine weitere Voraussetzung ist aber darüber hinaus der Nutzungswille. Der Geschädigte muss nachweisen, dass er auch willig war, den Motorroller zu fahren. Das stellt im Sommer bei gutem Wetter kein Problem dar.
    Schwieriger ist es aber dem Schadenssachbearbeiter klarzumachen, daß Zweiräder durchaus auch bei winterlichen Temperaturen eine Alternative zum öffentlichen Nahverkehr darstellen. Hilfreich bei dieser Art der Beweisführung ist es, wenn man nachweisen kann, daß man auch schon die vorangegangenen Winter durchgefahren ist.
  4. Regelmäßig führt der Besitz eines Zweitfahrzeuges ebenfalls zur Versagung der Ausfallentschädigung. Dem Motorrollerfahrer wird dann eben zugemutet, übergangsweise z.B. Auto zu fahren.
    Liegen bei privater Nutzung Möglichkeit und Wille vor, stellt sich die Frage der Dauer der Ausfallentschädigung. Wird das Fahrzeug repariert, kann für die Dauer der Reparatur Ersatz verlangt werden. War der Roller nicht mehr verkehrssicher, verlängert sich die Dauer bis Reparaturbeginn. Bei fiktiver Abrechnung schätzt ein Sachverständiger die angemessene Reparaturdauer. Liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor, steht Nutzungsausfall für die Zeit der Wiederbeschaffungsdauer zu, welche der Sachverständige ebenfalls schätzt.

Tipp : Das LG Limburg, (Urteil vom 14.2.97 - 4 O 252/95) sprach einem Geschädigten 150 Tage Ausfallentschädigung zu, weil der Versicherer sich zu Unrecht geweigert hatte, Schadensersatz zu leisten: 150 lange Tage mal 130 Mark.

( Mit freundlicher Genehmigung des Autors: Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig; Berlin )
 

 

 

Was muss für die Nutzungsausfallentschädigung beachtet werden?

 

 

Der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. hat einen kostenfreien Ratgeber zum Thema „Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall" veröffentlicht. Dieser beinhaltet folgende Informationen:

  • Voraussetzungen für einen Nutzungsausfall
  • Dauer und Berechnung der Entschädigungsleistung
  • Muster zur Beantragung
  • Rechtsprechung, uvm.
     

 

 

Bagatellschaden

 

 

Bei Haftpflichtschäden kann der unschuldig in einen Unfall verwickelte Fahrzeughalter zur Beweissicherung seines Schadens ein Sachverständigengutachten anfertigen lassen. Dazu kann er einen Sachverständigen seines Vertrauens wählen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens gehören zum Gesamtschaden und sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen sogenannten "Bagatellschaden" handelt.

Ein Bagatellschaden wird von der Rechtsprechung häufig bei einem Fahrzeugschaden bis netto ca. 750,- Euro angenommen. Handelt es sich um einen für den Laien leicht feststellbaren Schaden unter 750,- Euro, werden die Kosten für das Gutachten aus Gründen der Schadenminderungspflicht nicht übernommen, es sei denn, dass an dem Fahrzeug durch das Unfallereignis ein Totalschaden eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. (Quelle: TÜV Süddeutschland, 1.10.02)

 

 

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