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Unfallschäden müssen bei Verkauf genannt werden

 

 


 

 


Frühere Unfallschäden beim Verkauf eines Fahrzeugs dürfen dem Käufer nicht verschwiegen werden. Auch dürfen solche Schäden nicht verharmlost werden. Wer wesentliche Altschäden bagatellisiert oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lässt, handelt arglistig.

Der Käufer hat dann wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu  verlangen oder Schadenersatz zu verlangen, das entschied das OLG München (AZ.: 21 U 1608/01).

In diesem Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, er sicherte jedoch dem ahnungslosen Käufer zu, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren. Tatsächlich  hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des Fahrzeugrahmens ist beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.

Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

 Aktenzeichen: 21 U 1608/01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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