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Vorübergehende Stillegung I

 

 

 

 

 

 

 

 

Am 1. März 2007 treten vereinfachte Zulassungsvorschriften in Kraft. Die Wiederzulassung von Fahrzeugen wird erleichtert. Die neuen Regelungen beziehen sich neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung von Oldtimern, das rote Kennzeichen für historische Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmässiger Fahrzeuge.
Die neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die Voraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und Kosten bei der Zulassung von Fahrzeugen verringern. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
     
  • Vorschriftsmässigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmässigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Strassenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht. (Quelle : Dekra, 09.09.2006)
     

 

 

Vorübergehende Stillegung II

 

 

Wer sein Fahrzeug vorübergehend stillegen will, muss zunächst das Kennzeichen abschrauben, da das Straßenverkehrsamt die Plaketten und Behördensiegel entfernt.

Mit dem Kennzeichen, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sucht der Fahrzeughalter das zuständige Straßenverkehrsamt auf. Hier legt er das Nummernschild und die Papiere vor, die Siegel auf dem Kennzeichen werden entfernt und der Fahrzeugschein eingezogen, bis das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen wird.

Das entsiegelte Kennzeichen und der Fahrzeugbrief werden dem Fahrzeugbesitzer wieder ausgehändigt und bleiben in seinem Besitz.
Zusätzlich erhält er zwei Abmeldungsformulare, ein rotes und ein grünes. Das rote Formular schickt der Fahrzeugeigner an seine Versicherungsvertretung; die Versicherung behält das Formular und beendet mit Ablauf des Abmeldetags den Versicherungsvertrag.
Für den Tag der Abmeldung gilt das Fahrzeug als zugelassen und versichert und darf noch bewegt werden, etwa um seine Garage zu erreichen.

Wird das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt, ist vor der Wiederinbetriebnahme ein Vollgutachten des TÜV notwendig ( Geändert ab 01.03.2007, siehe oben )

Bei der Wiederzulassung ist der umgekehrte Weg zu beschreiten.
Zunächst wird die  Versicherungsvertretung gebeten, eine Doppelkarte auszustellen; diese gilt auf dem Straßenverkehrsamt als Beleg, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist und somit zugelassen werden darf.

Zusätzlich zu Fahrzeugbrief  und Versicherungsdoppelkarte werden bei der Wiederinbetriebnahme benötigt :

  • die grüne Abmeldebescheinigung,
  • die Kennzeichen
  • ein gültiger Personalausweis

Wird dieser Behördengang von einer anderen Person als  dem Fahrzeugbesitzer vorgenommen, ist zusätzlich eine vom Fahrzeugeigner unterschriebene Ermächtigung zur Zulassung mitzunehmen. Minderjährige, die ein Klein- oder Leichtkraftrad anmelden, benötigen eine von den Eltern  unterschriebene Ermächtigung.

Diese Unterlagen reichen in der Regel auch zur Anmeldung eines Fahrzeugs an einem eventuellen zweiten Wohnsitz. Eine zusätzliche Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes ist nur noch selten nötig, da seit der Einführung der computerlesbaren Personalausweise eine entsprechende Überprüfung des angegebenen Wohnsitzes auch auf dem Straßenverkehrsamt möglich ist.
Werden diese Unterlagen dem  Sachbearbeiter an der Zulassungsstelle vorgelegt, händigt er dem Fahrzeugbesitzer seinen Fahrzeugschein aus und klebt neue Siegel auf das oder die Kennzeichen.

 

 

Wichtig - das solltest du wissen

 

 

Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen dürfen außerhalb der Saison nicht gefahren werden. Wenn doch, haftet der Halter bei Unfällen unbegrenzt.

Wer sein Motorroller im Winter zeitweise abmeldet, sollte in dieser Zeit keine Fahrten riskieren. Mit einem Saison-Kennzeichen lässt sich unter Umständen Zeit und Geld sparen. Wer etwa seinen Motorroller im Winter sowieso nicht benutzt, kann sich ein Spezial-Kennzeichen besorgen und sein Gefährt nur für einige Monate im Jahr anmelden. Das spart Steuern und Versicherungsprämie, ohne dass man für das jährliche An- und Abmeldungen zur Zulassungsstelle muss.

Kein Haftpflicht-Schutz

Allerdings darf ein Fahrzeug mit abgelaufenem Saison-Kennzeichen keinesfalls gefahren werden, da während der Ruhezeit kein Haftpflicht-Schutz besteht. Der aber ist gesetzlich vorgeschrieben. Nicht einmal Probe- oder Überführungsfahrten sind erlaubt. Wer doch fährt oder einem anderen das Fahren erlaubt und erwischt wird, riskiert neben Punkten in Flensburg Geld- und Freiheitsstrafen. Kommt es gar zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, muss der Fahrer mit seinem gesamten Privatvermögen dafür aufkommen.

Fahrten zum TÜV dürfen verschoben werden Sogar das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist mit abgelaufenem Kennzeichen verboten. Bußgeld und Abschleppen sind die unvermeidliche Folge, falls jemand Anstoß nimmt. Stehen in der Ruhephase Fahrten zum TÜV oder zur Werkstatt an, müssen sie auf den ersten Monat der neuen Zulassungs-Periode verschoben werden
(Quelle : www.versicherungsspezi.de )

 

 

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