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Saisonkennzeichen Alle Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen benötigen und nicht ganzjährig genutzt werden, können seit 1997 mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet werden. Diese Art der Kennzeichnung steigt zunehmend. Heute sind über 1 Mio. Fahrzeuge mit saisonaler Zulassung registriert. Den größten Anteil bilden 625.543 Krafträder mit 59,2 Prozent, gefolgt von 307.209 Pkw mit 29,1 Prozent. ( Quelle : KBA 6/2002 ). Der Vorteil : Anstatt 2x im Jahr zur Zulassungstelle zu rennen, kann man sein Fahrzeug damit für einen bestimmten Zeitraum zulassen und den Motorroller z.B. im Winter in die Garage stellen. Auf das Nummernschild werden zusätzlich 2 Daten geprägt: der Monat, ab dem das Fahrzeug im Jahr zugelassen wird, und der, in dem man als letzten Monat im Straßenverkehr teilnehmen darf. Der Zeitraum beträgt mindestens 2 Monate, höchstens 11 Monate. Saisonkennzeichen werden bei Motorrollerfahren immer beliebter. Für viele Fahrzeuge mit Teilzeit - Zulassung beginnt am 1. Oktober der Winterschlaf. Die Fahrzeughalter sollten nach einem Rat des ADAC jedoch unbedingt die Spielregeln rund um das Saisonkennzeichen einhalten. Eine Fahrt außerhalb der "Saison" kann teuer werden. Wer sein Fahrzeug früher oder später, als auf dem Kennzeichen vermerkt, benutzt, muß mit einem Bußgeld ( ca. 50 Euro / 3 Punkte in Flensburg ) rechnen und hat keinen Versicherungsschutz. Bei einem Unfall ersetzt zwar die Versicherung den Schaden anderer Verkehrsteilnehmer, kann aber ihre Aufwendungen in vollem Umfang vom Schädiger zurückverlangen. ( d.h., der Fahrer haftet mit seinem gesamten vermögen ! ) Für den Schaden am eigenen Fahrzeug gibt es trotz Vollkaskoversicherung keinen Ersatz.
Will man außerhalb seines einmal festgelegten Zeitraums z.B. wegen guter Witterung frühzeitiger in die Saison starten, muß man daher wohl oder übel zur Behörde rennen und ein rotes oder gelbes Nummernschild beantragen. Fallen TÜV-Prüfung oder Abgasuntersuchung in die Winterpause, so ist dieser Termin im ersten Monat der Wiederinbetriebnahme wahrzunehmen. Eine weitere Verzögerung sollte man sich laut ADAC allerdings nicht erlauben, da sonst die Überziehung des Termins ab der eigentlichen Fälligkeit der HU gerechnet wird. Dies kann je nach Dauer der Überziehungsfrist bis zu 80 Mark und zwei Punkte kosten.
Das Saisonkennzeichen gibt's übrigens nur als "blaues" Eurokennzeichen.
Das solltest du noch wissen :
- Die Ersparnis der jährlichen An- und Abmeldekosten wird u.U. durch höhere Versicherungskosten aufgefressen. Die Dauer der Zulassung entscheidet nämlich über die Höhe der Versicherungsprämie. Deshalb vorher schlau machen ! Vorsicht, wenn Ihr erfahrt, daß nach dem "Kurztarif" kalkuliert wird
- Beträgt die Zulassung mindestens sechs Monate, wird unfallfreies Fahren von den Autoversicherern mit einem Schadenfreiheitsrabatt belohnt.
- Während der Stillegungszeit genießt der Besitzer eines "Saison-Fahrzeuges" in gewissem Umfang weiterhin Schutz durch seine Kasko- und Haftpflichtversicherung. Das Fahrzeug bleibt gegen Brand und Diebstahl versichert; dies gilt auch für Unfallschäden, die ein Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Voraussetzung: Der Motorroller war verschlossen in einem Einstellraum oder auf einem "umfriedeten" Platz abgestellt.
Kurzzeitkennzeichen (gelb) für Probe- und Überführungsfahrten. Ab dem 01.05.1998 wurde für den Bürger das Verfahren vereinfacht: Die bisherige oft umständliche Rückgabepflicht des roten Kennzeichens an die Zulassungsstelle entfällt zu diesem Zeitpunkt. Ausserdem wurden die Kostengegenüber den bisherigen Kennzeichen gesenkt. Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein von der Zulassungsstelle festgesetztes Ablaufdatum. Der Ablauftag ist auf dem Kennzeichen durch drei untereinander stehende, geld unterlegte, Zahlen - eingeprägt auf der rechten Kennzeichenseite ersichtlich.
Für ein Kurzzeitkennzeichen ist ein gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepaß mit Meldebestätigung erforderlich. In folgenden Fällen sind weitere Unterlagen notwendig :
- Bei Ausländern : Reisepaß mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung und Meldebestätigung, innerhalb der EU die "EG-Karte".
- Bei Firmen : Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, besondere Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (Doppelkarte), Vollmacht (wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, Ausweis des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich).
- Bei Minderjährigen : Abstammungsurkunde bzw. der Sorgerechtsbeschluß, eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Elternteile bzw. des/der gesetzlichen Vertreter."
Rote Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten.
Die Ausgabe roter Kennzeichen erfolgt nur an Hersteller, Händler oder Handwerker.
Historienkennzeichen Seit 1997 erhalten Oldtimer-Liebhaber steuerliche Vergünstigungen, wenn sie sich für das Historienkennzeichen entscheiden. Neben dem Mindestalter von 30 Jahren setzt die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens voraus, dass der Einsatz des Fahrzeugs in erster Linie der Pflege des technischen Kulturguts dient. Vor Ausgabe des Kennzeichens findet deshalb eine Eingangsuntersuchung bei der zuständigen Fahrzeugprüfstelle (TÜV bzw. DEKRA) statt, die gleichzeitig als Hauptuntersuchung gilt. Hier spielen im Wesentlichen Kriterien, wie der gute Pflege- und Erhaltungszustand, eine an den Originalzustand angelehnte Fahrzeugausrüstung und die Anzahl der noch vorhandenen Fahrzeuge eines Typs eine Rolle. Weitere Infos...
Ausfuhrkennzeichen Erkennungsnummer : ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe. Rote Stempelplakette. Es hat keine Prüfplakette udkein Euro-Feld. Das rotes Feld gibt die Gültigkeit an (Tag, Monat, Jahr). Das Ausfuhrkennzeichen ist maximal 1 Jahr gültig. Es dient zum Export von Fahrzeugen "aus eigener Kraft". Bedingungen: Kfz muß verkehrssicher und haftpflichtversichert sein. Kennzeichenschild bleibt nach Ablauf der Gültigkeit beim Fahrzeughalter. (bee)
Versicherungskennzeichen Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich der STVZO befindet, unbeschadet der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentliche Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führern:
- zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
- Fahrräder mit Hilfsmotor;
- motorisierte Krankenfahrstühle;
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b).
Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für den Motorroller eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 STVZO sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gelten sollen. Sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar.
Aufbau :
- 3 Ziffern
- 3 Buchstaben, welche für die Versicherungsgesellschaft, die das Schild ausgibt, stehen ( z.b. : AAA bis AZZ = Allianz-Versicherung)
- Schriftfarben : grün, schwarz und blau. Die Faben ändern sich jährlich.
- Untergrund = weiß das Schild ist maximal ein Jahr gültig (Schrift-Farbe ändert sich jährlich), der Zeitraum ist jeweils Anfang März bis Ende Februar (Versicherungsjahr) Farben: 2000/01 blau, 2001/02 grün, 2002/03 schwarz, danach wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge die Jahreszahl ist zusätzlich am unteren Rand des Schildes angegeben
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