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Hierauf solltest du bei der Probefahrt achten
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- Das Startverhalten sollte immer bei kaltem Motor getestet werden.
- Nimmt der Motor sauber Gas an? Dreht er ohne zu ruckeln hoch?
- Blauer Rauch bei Standgas aus dem Auspuff von 4-Takt-Motoren weist auf undichte Ventilschaftdichtungen hin; Rauch beim Beschleunigen dagegen auf verschlissene Kolbenringe..
- Starke Motorvibrationen können von einer falschen Einstellung der Ausgleichswelle, der Zündung oder des Vergasers stammen.
- 2-Takt-Motoren produzieren mehr oder minder viel Rauch. Ob Ölkohleablagerungen den Auspuff bereits zugemacht haben und somit die Motorleistung drosseln, kann man durch eine Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit klären.
- Bremsen mehrmals hintereinander ausprobieren. Der Druckpunkt sollte sich dabei nur unwesentlich verändern.
- Die Lenkung darf weder haken noch schwergängig sein (sonst liegt eventuell ein defektes Lenkkopflager vor).
- Lass ruhig mal bei etwa 60 bis 70 km/h die Lenkerenden los (aber Hände immer griffbereit !). Zieht der Motorroller stark in eine Richtung, könnte die Telegabel oder gar der Rahmen verzogen sein. Auch das berüchtigte “Lenkerflattern” tritt gerne bei diesen Geschwindigkeiten auf.
- Achte bei der Höchstgeschwindigkeit darauf, ob der Scooter evtl. getunt ist.
- Wichtig: Tests nur auf unbelebten, ebenen Straßen durchführen !
- Im Zweifelsfall lieber vom Kauf zurücktreten. Es gibt noch andere Angebote ! (bee)
siehe auch ”Unfall auf der Probefahrt”...
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Die Probefahrt beim Privatverkauf
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Ein Verkauf von Privat an Privat wird kaum jemand ohne Probefahrt durchführen. Verständlich, denn der Käufer will ja nicht die Katze im Sack kaufen; er will sein zukünftiges Fahrzeug vor dem Kauf testen. Hierbei stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wie kann sich der Verkäufer für den Fall der Fälle, einem Unfall während der Probefahrt oder noch schlimmer bei einem Diebstahl, möglichst umfassend absichern um nachher auch zu seinem Geld zu kommen. Der denkbar einfachste Weg wäre, die Kaufsumme vorweg zu verlangen. Ungeachtet der wohl eher geringen Wahrscheinlichkeit, die Summe ohne Kaufvertrag vorweg zu erhalten, ist dies auch eine aus juristischer Sicht unbefriedigende Lösung. Die Auszahlung des Gesamtbetrages allein wird sicher vor einem Diebstahl schützen. Der Dieb „verliert“ sein Geld und erwirbt im Gegenzug kein Eigentum am KFZ. Eine solche Vereinbarung dürfte jeden potentiellen Dieb abschrecken. Aber auch der ein oder andere ehrliche Käufer wird sich darauf nicht einlassen. Riskiert er doch ebenfalls den Verlust des Geldes ohne zu wissen, ob seine Vorstellungen vom nächsten Traumgefährt bestätigt werden. Zudem gibt der potentielle Käufer in diesem Fall seine finanziellen Mittel für die Verkaufsverhandlungen preis. Dies will er (verständlicherweise) vermeiden. Kommt es zu einem Unfall, hat der Verkäufer zwar sein Geld. Muss dieses jedoch mangels Kaufvertrag in der Höhe, die den Unfallschaden übersteigt, wieder herausgeben. Er würde auf dem Unfallfahrzeug „sitzen bleiben“. Im Übrigen sieht sich der Verkäufer hier einer Klage auf Rückzahlung dieses Betrages ausgesetzt.
Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen:
- Ausweis verlangen und kopieren oder die wesentlichen Daten abschreiben und deren Richtigkeit vom Gegenüber bestätigen lassen.
- Führerschein verlangen und kopieren.
- Kaution verlangen. Empfehlenswert sind 10% vom fokussierten Kaufpreis.
- Regelmäßig wird der Interessent mit einem KFZ anreisen. Für dieses KFZ lässt sich der Verkäufer für den Fall des Diebstahls und für den Fall eines Verkehrsunfalls ein Pfandrecht einräumen und den KFZ Schlüssel übergeben. Das Pfand wird freigegeben, sobald das Verkaufs-KFZ unbeschädigt zurückgegeben wird, oder der Schaden beglichen ist. Sollte das KFZ einem anderen als dem Käufer gehören, so muss dieser die Pfand-Vereinbarung unterschreiben.
- Die Parteien treffen eine schriftliche Vereinbarung, dass im Schadensfall der Schaden pauschal mit Betrag X (Kaufpreis einsetzen) beziffert wird. Der Verkäufer verpflichtet sich nach Erhalt dieses Betrags das Fahrzeug an den Käufer zu übereignen. Quelle: www.motorrad-recht.de | Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz
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Diebstahl bei Probefahrt
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Zu den Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei einem Diebstahl des Motorrads bei einer Probefahrt:
- Wer sein Motorrad einem unbekannten Kaufinteressenten für eine Probefahrt gibt, ohne dessen Personalien aufzuschreiben oder eine Anzahlung zu verlangen, handelt grob fahrlässig und hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 77/98, Urteil vom 23.2.1999
- Wird das Fahrzeug dem Kaufinteressenten ohne die Fahrzeugpapiere überlassen und hinterlässt der Kaufinteressent auch noch das Fahrzeug, mit dem er zur Probefahrt angereist ist als Pfand, so liegt in der Entwendung eine Betrugshandlung mit der Folge, dass die Versicherung zur Regulierung verpflichtet ist. In einem solchen Fall hat sich der Versicherungsnehmer (Verkäufer) nicht grob fahrlässig verhalten. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2008, Az.: 9 U 188/07
Quelle: www.motorrad-recht.de | Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz
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